Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
Allgemeines
Mit der Erteilung eines Auftrags (Bestellung) erkennt der Distributor die Konditionen und Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten als verbindlich an. Abweichungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Angebote und Bestellungen
Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend. Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise.
Bestellungen, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per Email gemacht werden, sind für den Besteller bis zur Abweisung durch den Lieferanten bindend, jedoch längstens während fünf Tagen. Verträge werden mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, wonach er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), rechtsverbindlich.
Preise
Alle aufgeführten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Der Lieferant behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. Dabei sind die neuen Preise anwendbar nach Ablauf von 30 Tagen, nachdem der Lieferant den Distributor von diesen neuen Bedingungen benachrichtig hat.
Zahlungsbedingungen
Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert. Der Lieferant entscheidet über die Änderung der Zahlungsbedingungen.
Aufträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung ist dann geleistet, wenn der Lieferant über den Betrag unwiderruflich verfügt. Hält der Distributor die Zahlungsbedingungen nicht ein, ist der Lieferant berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse zu leisten. Mit Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen gerät der Distributor ohne weiteres in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (Art. 103 ff. OR), der Distributor hat also ab diesem Zeitpunkt insbesondere einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.
Kleinbestellungen
Auf Aufträgen unter CHF 700.00 bzw. EUR 600.00 wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 30.00 bzw. EUR 25.00 erhoben.
Produktänderungen
Der Lieferant behält sich Veränderungen im formalen Design, sowie Produkteänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor.
Lieferfristen
Die Lieferfrist beträgt 14 Tage, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Sie beginnt mit Datum der Bestellung oder bei Vorauszahlung, sobald der Lieferant über den Betrag verfügt. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist das Werk des Lieferanten ordnungsgemäss verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, während welcher der Distributor mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
Vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Krieg usw., befreien den Lieferanten für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung. Bei verzögernden Lieferungen wegen dem Import (Zollabwicklung) übernimmt der Lieferant keine Verantwortung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist der Lieferant berechtigt, ohne Verpflichtung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Kann die Mindestumsatzmenge aus Gründen die der Lieferant zu vertreten hat, nicht erreicht werden (Lieferschwierigkeiten) wird das Umsatzziel pro Rata angepasst.
Lieferung
Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Distributor die Versandkosten, wobei die Wahl der Versandart dem Lieferant überlassen bleibt. Mit dem Versand der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Der Lieferant hat seine Verpflichtungen erfüllt, wenn die Ware ordnungsgemäss dem Transporteur übergeben worden ist.
Das Eigentum an einer Lieferung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises dieser Lieferung beim Lieferanten. Kommt der Distributor mit der Zahlung des Preises in Verzug, so hat der Lieferant das Recht, auf Kosten des Distributor den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen bzw. sämtliche Formalitäten vorzunehmen, die zur Aufrechterhaltung seines Eigentums an der Ware notwendig sind. Der Distributor verpflichtet sich, seinerseits sämtliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um dem Lieferanten die rechtsgültige Errichtung des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen.
Rücksendungen
Vertragsgemäss gelieferte Ware kann weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet Ware, die ohne vorheriges Einverständnis zurückgeschickt wird, zu vergüten, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen.
Beanstandungen
Beanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich beim Lieferanten geltend zu machen. Zeigt der Distributor den Mangel nicht form- oder fristgerecht an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt. Im Fall begründeter Beanstandungen ist der Lieferant lediglich zur Ersatzlieferung oder kostenfreien Nachbesserung verpflichtet. Fehlmengen werden vom Lieferanten nachgeliefert.
Gewährleistung
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Nutzungseinbussen als Folge höherer Gewalt, natürliche Abnützung, unsachgemässer Behandlung, unsachgemässer Lagerung, von Eingriffen des Käufers oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder von extremen Umgebungseinflüssen.
Andere Ansprüche des Distributors – unabhängig vom Rechtsgrund – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Lieferant haftet ausschliesslich für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht, die Haftung für Hilfspersonen und allfällige Erfüllungsgehilfen wird wegbedungen.
Bei Produkten, die der Distributor weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Distributor die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten vollumfänglich haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Verträge, deren Bestandteil diese AVB sind, sowie auf Verträge betreffend weitere Leistungen des Lieferanten in Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, unterliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten.